Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§1 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt das Angebot des Lieferers als unverbindlich. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Der Lieferer behält sich an sämtlichen Unterlagen des Angebotes Eigentum und Schutzrechte vor.
3. Angebote sind unser Eigentum. und insbesondere Anlagenkonzepte und Bearbeitungsvorschläge dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Der Bestellung liegt die ausschl. Annahme des Lieferer-Angebotes unter Ausschluss der vom (Besteller) beigefügten AGB’ s zugrunde.
§2 Umfang der Lieferpflicht
1. Masse, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Bruttogewichte und Kistenmasse sind angenähert nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit angegeben. Die Leistungsangaben wie z.B. Taktzeiten, basieren auf technischen und wirtschaftlichen Erfahrungswerten. Sie gelten nur, wenn das zu verarbeitende Material den angegebenen oder bemusterten Materialien entspricht. Detailzeichnungen gehören nicht zum Lieferumfang.
2. Für elektronisches Zubehör (Motoren usw.) gelten die Lieferbedingungen des Zentralverbandes der Elektrotechnischen Industrie und für die Ausführung die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
§3 Preise
1. Die Preise gelten ab Werk, ausschl. Verpackung, Verladung, Vor- und Endabnahme, ausschließlich Montage und Inbetriebnahme und sonstiger Nebenkosten, unversichert und unversteuert, ausschließlich irgendwelcher Zollgebühren, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, soweit nicht anders vereinbart.
§4 Zahlungsbedingungen
1. Die Preise werden in € (Euro) gestellt.
2. Die Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar 30 % bei Bestellung, 60 % bei Versandbereitschaft, 10 % bei Abnahme, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsdatum.
3. Eine andere Zahlungsweise ändert die Preisgestaltung.
4. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
5. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
6. Unwesentliche, die Funktion nicht beeinträchtigende Fehler berechtigen nicht zu einer Kürzung der Zahlung, ebenso wenig wie eine eventuelle Nachlieferung der Betriebsanleitung/technischen Dokumentation oder Teilen davon. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist in keinem Falle statthaft.
§5 Lieferzeit, Abnahme
1. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind, und bezieht sich auf Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausschuss, im eigenen Werk oder beim Unterlieferer, verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche und sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Tritt der Besteller nach Versendung der Auftragsbestätigung zurück, sind dem Lieferer die bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme entstandenen Kosten zu ersetzen.
4. Nimmt der Besteller die/den Lieferung/ -gegenstand zum vereinbarten Termin nicht entgegen, kommt er in Annahmeverzug. Der Liefergegenstand wird auf seine Kosten und Gefahr an einem vom Lieferer bestimmten Ort eingelagert.
5. Nimmt der Besteller die gelieferte Ware in Betrieb, gilt diese als abgenommen.
6. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
§6 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.
2. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.
§7 Haftung für Mängel der Lieferung (Gewährleistung)
1. Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer nur in der Weise, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb 12 Monaten seit dem Liefertag im Einschichtbetrieb unbrauchbar werden. Die Mängel sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile ihm auf Verlangen zu zusenden. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung; für Materialmängel haftet der Lieferer nur insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Voraussetzung für jede Haftung des Lieferers ist der Nachweis, dass der Liefergegenstand gemäß Betriebsanleitung von geschultem Personal korrekt bedient wird, alle Hinweise beachtet und insbesondere die Wartungen durchgeführt werden.
Für wesentliche Fremderzeugnisse innerhalb der Lieferung beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die ihm gegen seine Unterlieferanten zustehen. Für diese Lieferungen wie für eigene haftet der Lieferer nur bei Nichtoffenlegung der zum Unterlieferanten geltenden Haftungsbedingungen trotz Verlangen des Bestellers.
2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. (Verschleißteil). Keine Gewähr wird übernommen für Auswirkungen chemischer, elektrochemischer, klimatischer oder elektrischer Einflüsse. Bei Einsatz von Betriebsmittel, Messern etc. Dritter kann der Lieferer keinerlei Garantie für Genauigkeiten oder Taktzeiten etc. übernehmen.
3. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und ihm auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
4. Die entstehenden Kosten trägt der Lieferer, wenn sich die Beanstandung als berechtigt herausgestellt hat, sonst der Besteller.
5. Der Lieferer haftet ferner nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers vorgenommen wurde oder durch diesen erschwert wird.
6. Als Mangel im Sinne der Lieferbedingungen ist auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaft anzusehen.
7. Über die vorstehenden Bedingungen hinaus ist jeder weitere Anspruch gegen den Lieferer- außer im Falle groben Verschuldens und/oder bei Personenschäden (-unfällen) - ausgeschlossen, wie z.B. Rückgängigmachung, Vergütungsherabsetzung, Schadensersatz etc. Dieser Ausschluss umfasst insbesondere auch den Ersatz von Schäden, Betriebsstörungen und allen sonstigen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar mit den Lieferungen und Leistungen des Lieferers zusammenhängen, sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Verzug oder Produkthaftung.
8. Voraussetzung für die Haftung des Lieferers ist der Nachweis, dass der Liefergegenstand gem. Betriebsanleitung korrekt bedient wurde und die vorgeschriebenen Wartungen regelmäßig durchgeführt wurden.
§8 Recht des Bestellers auf Rücktritt
1. Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines dem Lieferer nachgewiesenen Mangels von ihm verweigert wird.
§9 Recht des Lieferers auf Rücktritt
1. Wird dem Lieferer nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann der Lieferer Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendungen vom Vertrage zurücktreten.
§10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Das Werk ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung (Remscheid).
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechselklagen, ist die Klage bei dem für den Sitz der Hauptniederlassung zuständigen Gericht des Lieferers zu erheben. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.
§11 Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus dem Liefervertrag zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Dies gilt auch bei Einbau oder Verarbeitung, bei fester Verbindung mit Grund, Boden oder Gebäude, geschieht diese Verbindung nicht vorübergehend. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung der Forderungen des Lieferers aus dem Geschäftsverhältnis an diesen abgetreten.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist der Lieferer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrage. Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Lieferung werden vom Besteller hiermit im voraus und in Höhe des Wertes der Lieferung und Leistung des Lieferers an diesen abgetreten. Bei einer Globalabtretung seiner Forderungen erklärt der Besteller die Forderungen des Lieferers hiermit ausdrücklich als angenommen.
5. Dem Lieferer bleibt es überlassen, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit dem Besteller zu treffen.
§12 Verbindlichkeit des Vertrages
1. Bei Vertragslücken und/oder der Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen bleibt der Vertrag verbindlich. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend. Für die unwirksamen Klauseln sind wirksame im gewollten wirtschaftlichen Sinne festzulegen.
2. Diese Bedingungen werden durch die Auftragserteilung sowie durch die Entgegennahme der Lieferung anerkannt. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers werden anerkannt, soweit diese nicht denen des Lieferers widersprechen, anderenfalls die des Lieferers gelten. Die Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen finden keine Anwendung.
TECHNISCHE BEDINGUNGEN DES ANGEBOTS
Die Ausführungen der Anlagen und Maschinen entsprechen dem aktuellen Stand des Lieferers, Konstruktionsänderungen können Lieferzeit und Kosten beeinflussen.
BEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNG MIT AUFSTELLUNG
a. Für jeden Aufsteller sind die dem Lieferwerk erwachsenden Aufwendungen für Montage- und Auslösungssätze zu erstatten, insbesondere auch für Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Reisezeit und Wartezeit gelten als Arbeitszeit. Die Kosten für Hin- und Rückfahrt auf der Eisenbahn in der 2. Klasse, bei Nachtfahrt und bei solchen in das Ausland in der 1. Klasse, und für die Beförderung des Gepäcks und Handwerkszeuges sind vom Besteller zu vergüten.
b. Alle baulichen Arbeiten müssen vor Beginn der Aufstellung soweit fertiggestellt sein, dass die Aufstellung sofort nach Anlieferung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Unterbau muss vollständig trocken und abgebunden und die Räume, in denen die Aufstellung erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sein.
c. Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge und dergleichen ist von dem Besteller ein trockener, beleuchtbarer und verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen, der unter Aufsicht und Bewachung steht.
d. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
Nachstehend, auszugsweise die Garantiebedingungen unserer Zulieferindustrie (Elektroinstallation und Steuerung):
"Bei Reklamationen innerhalb der Garantiezeit, wird der Service durch uns insofern gewährleistet, dass bei Geräten oder Anlagen größeren Umfanges diese an Ort und Stelle instand gesetzt werden. Ausgefallene Bauteile (keine Verschleißteile) werden kostenlos ersetzt, die anfallenden Kosten für Reisespesen und Auslösungen gehen jedoch zu Lasten des Bestellers."
Erläuterung: Die Montagezeit für die Behebung der Mängel beim Kunden wird nicht in Rechnung gestellt!
1) Wir schlagen vor, im Bestellungsfalle die Maschine oder Anlage vor Verladung hier bei uns im Werk abzunehmen. Bei dieser Abnahme sollte in jedem Falle Material des Kunden zum Einsatz gelangen
2) Falls kundenseitig diese Werksabnahme nicht gewünscht wird, bitten wir, Material in repräsentativer Ausführung und Menge, nach Dicke, Oberfläche, Viskosität etc. spätestens 4 Wochen vor Liefertermin unaufgefordert fracht- und spesenfrei zur Verfügung zu stellen, um eine möglichst praxisnahe Endkontrolle der Maschine durchführen zu können.
3) Maschinen oder Anlagen, die mit einer Synchronsteuerung ausgestattet sind, müssen unter allen Umständen beim Kunden durch einen unserer Fachmonteure und durch einen unserer Elektroniker angeschlossen und eingestellt bzw. angepasst werden.
Die anfallenden Kosten werden nach jeweiliger Kostenlage abgerechnet.